Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
d) Besondere Bestimmungen für die Vollstreckung von Aberkennungen
Artikel 49
(1) Wird ein Ersuchen um Vollstreckung einer Aberkennung gestellt, so kann der im ersuchenden Staat verhängten Aberkennung nur dann Wirkung zuerkannt werden, wenn das Recht des ersuchten Staates die Aberkennung wegen einer solchen strafbaren Handlung vorsieht.
(2) Der mit der Sache befaßte Richter prüft, ob es zweckmäßig ist, die Aberkennung im Hoheitsgebiet seines Staates zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032345
Alte Dokumentnummer
N2198027580S