Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 57
Jeder Vertragsstaat trifft die ihm geeignet erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen, damit ein in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Europäisches Strafurteil berücksichtigt werden kann, um die Aberkennungen, die nach seinem Recht mit den in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen verbunden sind, ganz oder teilweise zur Anwendung zu bringen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen dieses Urteil berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032353
Alte Dokumentnummer
N2198027588S