Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 62
(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage II oder III aufzunehmen sind.(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage römisch zwei oder römisch drei aufzunehmen sind.
(2) Jede Änderung der in Anlage II oder III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.(2) Jede Änderung der in Anlage römisch zwei oder römisch drei aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.
(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage II oder III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage römisch zwei oder römisch drei vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032358
Alte Dokumentnummer
N2198027593S