Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 67
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 58;
jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 44 Absatz 4 eingegangene Erklärung;
jeden nach Artikel 60 eingegangene Erklärung;
jeden nach Artikel 61 Absatz 1 gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;
jede nach Artikel 62 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 62 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
jede nach Artikel 63 Absatz 1 eingegangene Auskunft und spätere nach Artikel 63 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;
jede nach Artikel 66 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032363
Alte Dokumentnummer
N2198027598S