Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1980Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
b) Wirkungen der Übertragung der Vollstreckung
Artikel 8
Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l und des in Anlage I Buchstabe c angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l und des in Anlage römisch eins Buchstabe c angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12032304
Alte Dokumentnummer
N2198027539S