Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ANLAGE IANLAGE römisch eins
Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat;
ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
Artikel 22 nicht anzunehmen;
Artikel 23 nicht anzunehmen;
die in Artikel 25 Satz 2 enthaltenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzunehmen;
die in Artikel 26 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen in Fällen nicht anzuwenden, in denen er nach seinem Recht zuständig ist;
Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
Titel V nicht anzunehmen.Titel römisch fünf nicht anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032415
Alte Dokumentnummer
N2198027650S