Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 15
(1) Dem Verfolgungsersuchen werden die Strafakten sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Befindet sich der Beschuldigte jedoch nach Abschnitt 5 in vorläufiger Haft und kann der ersuchende Staat diese Schriftstücke dem Verfolgungsersuchen nicht beifügen, so können sie später übermittelt werden.
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat schriftlich über alle die Verfolgung betreffenden Verfahrenshandlungen oder Maßnahmen, die nach Übermittlung des Ersuchens im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind. Dieser Mitteilung sind alle zweckdienlichen Schriftstücke beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032382
Alte Dokumentnummer
N2198027617S