Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 18
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Übersetzung der die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Schriftstücke nicht verlangt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihm diese Schriftstücke, mit Ausnahme der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung, mit einer Übersetzung übermittelt werden. Die anderen Vertragsstaaten übermitteln die Übersetzungen in der Landessprache des Empfangsstaates oder in einer der von ihm bezeichneten Amtssprachen des Europarats. Zu einer solchen Bezeichnung besteht jedoch keine Verpflichtung. Die anderen Vertragsstaaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032385
Alte Dokumentnummer
N2198027620S