Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 18

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Übersetzung der die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Schriftstücke nicht verlangt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihm diese Schriftstücke, mit Ausnahme der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung, mit einer Übersetzung übermittelt werden. Die anderen Vertragsstaaten übermitteln die Übersetzungen in der Landessprache des Empfangsstaates oder in einer der von ihm bezeichneten Amtssprachen des Europarats. Zu einer solchen Bezeichnung besteht jedoch keine Verpflichtung. Die anderen Vertragsstaaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032385

Alte Dokumentnummer

N2198027620S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A18/NOR12032385