Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Abschnitt 3:
Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchenden Staat
ARTIKEL 21
(1) Sobald der ersuchende Staat um Verfolgung ersucht hat, darf er den Beschuldigten wegen der diesem Ersuchen zugrunde liegenden Tat weder verfolgen noch eine Entscheidung vollstrecken, die er vorher wegen dieser Tat gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat. Bis zum Eingang der Entscheidung des ersuchten Staates über das Verfolgungsersuchen behält der ersuchende Staat jedoch das Recht, alle Verfolgungshandlungen vorzunehmen mit Ausnahme derjenigen, durch die das erkennende Gericht oder gegebenenfalls die für die Entscheidung über die Zuwiderhandlung zuständige Verwaltungsbehörde mit der Sache befaßt wird.
(2) Der ersuchende Staat erlangt das Recht zur Verfolgung und Vollstreckung wieder,
wenn der ersuchte Staat ihn von seiner Entscheidung unterrichtet, nach Artikel 10 dem Ersuchen nicht stattzugeben;
wenn der ersuchte Staat ihn unterrichtet, daß er nach Artikel 11 die Annahme des Ersuchens ablehnt;
wenn der ersuchte Staat ihn unterrichtet, daß er nach Artikel 12 die Annahme des Ersuchens widerruft;
wenn der ersuchte Staat ihn von seiner Entscheidung unterrichtet, keine Verfolgung einzuleiten oder das Verfahren einzustellen;
wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn über seine Entscheidung unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032388
Alte Dokumentnummer
N2198027623S