Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
ARTIKEL 24
(1) Ist die Verfolgung in beiden Staaten von einem Strafantrag abhängig, so ist der im ersuchenden Staat gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam.
(2) Ist ein Strafantrag nur im ersuchten Staat erforderlich, so kann er die Verfolgung auch ohne Strafantrag durchführen, sofern die zu dessen Stellung berechtigte Person nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von der zuständigen Behörde über dieses Recht unterrichtet worden ist, Einspruch erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032391
Alte Dokumentnummer
N2198027626S