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Art. 40

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 40

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 45 zurückgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032407

Alte Dokumentnummer

N2198027642S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A40/NOR12032407