Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1980Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
TITEL IIITITEL römisch drei
Übertragung der Verfolgung
Abschnitt 1:
Verfolgungsersuchen
ARTIKEL 6
(1) Ist eine Person beschuldigt, nach dem Recht eines Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen zu haben, so kann dieser Staat einen anderen Vertragsstaat ersuchen, in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung durchzuführen.
(2) Kann ein Vertragsstaat einen anderen Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen um Verfolgung ersuchen, so haben die zuständigen Behörden des erstgenannten Staates die Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR12032373
Alte Dokumentnummer
N2198027608S