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Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 250/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 250/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

ARTIKEL 9

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates prüfen ein ihnen in Anwendung der vorstehenden Artikel zugegangenes Verfolgungsersuchen. Sie entscheiden nach ihrem Recht, inwieweit dem Ersuchen stattzugeben ist.

(2) Sieht das Recht des ersuchten Staates die Ahndung der strafbaren Handlung durch eine Verwaltungsbehörde vor, so teilt er dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich mit, sofern der ersuchte Staat nicht eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat.

(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen bekanntgeben, unter denen sein innerstaatliches Recht die Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen durch eine Verwaltungsbehörde vorsieht. Eine solche Erklärung ersetzt die in Absatz 2 vorgesehene Mitteilung.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

10002506

Dokumentnummer

NOR12032376

Alte Dokumentnummer

N2198027611S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/250/A9/NOR12032376