Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Elektro-Haushaltskühlgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1994Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
der Nutzinhalt des Gerätes in Liter (l);
der Nutzinhalt eines "Ein-Stern"-, "Zwei-Sterne"-, "Drei-Sterne"- oder Gefrierfaches zusammen mit der Klassifikationstemperatur und dem Sternsymbol;
der Energieverbrauch in 24 Stunden in Kilowattstunden (kWh) mit zwei Dezimalstellen;
die Angabe des Abtausystems (automatisch, teilautomatisch, von Hand);
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren.die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Dokumentnummer
NOR12032555
Alte Dokumentnummer
N2198118615R