Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.10.1981 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 472/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.10.198131.12.2018 BGBl. Nr. 472/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.10.1981BGBl. Nr. 472/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
    2. Ziffer 2
      die Type des Gerätes;
    3. Ziffer 3
      der Nenninhalt in Liter (l);
    4. Ziffer 4
      der Anschlußwert;
    5. Ziffer 5
      der Temperatureinstellungsbereich von ... bis ... in ºC;
    6. Ziffer 6
      der Energieverbrauch des vollen, an eine Stromquelle angeschlossenen Speichers, der den stationären Betriebszustand erreicht hat, in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser entnommen wird, in Kilowattstunden (kWh) mit zwei Dezimalstellen (Wärmeverluste);
    7. Ziffer 7
      die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002524

Dokumentnummer

NOR12032559

Alte Dokumentnummer

N2198118619R