Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswarmwasserspeichern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
der Nenninhalt in Liter (l);
der Temperatureinstellungsbereich von ... bis ... in ºC;
der Energieverbrauch des vollen, an eine Stromquelle angeschlossenen Speichers, der den stationären Betriebszustand erreicht hat, in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser entnommen wird, in Kilowattstunden (kWh) mit zwei Dezimalstellen (Wärmeverluste);
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12032559
Alte Dokumentnummer
N2198118619R