Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1981Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.
2.Ziffer 2 Die Auslagen, die bei der Zustellung eines Schriftstückes durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Schlagworte
Auslagenersatz
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032576
Alte Dokumentnummer
N2198124612S