Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Schiedsstelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1981Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,).
Text
§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S für jede angefangene halbe Stunde. Dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 600 S. Paragraph 2, Zusätzlich zu dem im Paragraph eins, genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S für jede angefangene halbe Stunde. Dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 600 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
NOR12032568
Alte Dokumentnummer
N2198122493S