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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 75/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Prag ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt 100 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
  4. Absatz 4,Übereinkommen gemäß Artikel 6 können schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002549

Dokumentnummer

NOR12032643

alte Dokumentnummer

N2198147644L