Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1981Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt 100 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
(4)Absatz 4,Übereinkommen gemäß Artikel 6 können schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR12032643
alte Dokumentnummer
N2198147644L