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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 75/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 75/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Artikel 7 dieses Vertrages ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
  2. Absatz 2,Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so ist diese Verwendung als irreführend über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse zu betrachten, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Konkretisierung des Begriffs "wesentliche Eigenschaften":Art. IV des Protokolls.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002549

Dokumentnummer

NOR12032635

alte Dokumentnummer

N2198147636L