Kurztitel
Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - INMARSAT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/1999Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 1999,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation in englischer Sprache, nämlich Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation in englischer Sprache, nämlich
INTERNATIONAL MARITIME SATELLITE ORGANIZATION (INMARSAT),
deren Abkürzung, nämlich
INMARSAT,
sowie das in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) dargestellte Emblem dieser Organisation in marineblauer Farbe auf weißem Hintergrund von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.sowie das in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) dargestellte Emblem dieser Organisation in marineblauer Farbe auf weißem Hintergrund von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.