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Art. 13

Fassungen
ab 09.09.1991 — BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.09.1991 BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.09.1991BGBl. Nr. 194/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen wird die gleiche Gültigkeitsdauer haben, wie das Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968.

Das Auslaufen der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens wird die Gültigkeit der Abkommen und Verträge, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen zwischen den kooperierenden Organen und Organisationen beider Länder geschlossen worden sind, nicht berühren.

Geschehen zu Wien, am 10. April 1981, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10002557

Dokumentnummer

NOR12032709

Alte Dokumentnummer

N2198211294U