Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1982Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen wird die gleiche Gültigkeitsdauer haben, wie das Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968.
Das Auslaufen der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens wird die Gültigkeit der Abkommen und Verträge, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen zwischen den kooperierenden Organen und Organisationen beider Länder geschlossen worden sind, nicht berühren.
Geschehen zu Wien, am 10. April 1981, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032709
Alte Dokumentnummer
N2198211294U