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Art. 2

Fassungen
ab 09.09.1991 — BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.09.1991 BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.09.1991BGBl. Nr. 194/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

Die Zusammenarbeit der Vertragspartner wird auf die Regelung jener Fragen abzielen, die in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für gemeinsame Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums stehen, die als Folge der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit von Organen und Organisationen Österreichs und der Sowjetunion geschaffen wurden, sowie auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung von Anmeldungen zur Erlangung von Rechtsschutz gewerblichen Eigentums österreichischer Antragsteller in der UdSSR und sowjetischer Antragsteller in Österreich, auf eine Ausweitung des Austausches von Patentinformation und -dokumentation und des Austausches von Erfahrungen und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung von Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation, der Feststellung des Standes der Technik auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen Literatur.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10002557

Dokumentnummer

NOR12032698

Alte Dokumentnummer

N2198211283U