Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1982Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 8
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015
Dokumentnummer
NOR12032982
Alte Dokumentnummer
N2198228852S