Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1982Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,).
Text
ANLAGE
Formblatt für den Rechenschaftsbericht I. Jahresüberschußrechnug gemäß § 10 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzesrömisch eins. Jahresüberschußrechnug gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes A. Mittelzuflüsse
aus der Ausgabe von Genußscheinen,
aus Beteiligungen an Unternehmen
aus der Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen,
aus sonstigen Veranlagungen in
Guthaben bei Kreditunternehmungen
aus der Aufgabe sonstiger Veranlagungen,
andere kassenmäßige Zugänge.
B. Mittelabflüsse
in Veranlagungen
Beteiligung an Unternehmen
Sonstige Veranlagungen
Guthaben bei Kreditunternehmungen
Vergütungen und Kosten der Verwaltung
Beteiligungsfondsgesellschaft
Vom Jahresüberschuß abhängiger Betrag
Sonstige Kosten gem. § 15 BFG (Fondsrichtlinien),Sonstige Kosten gem. Paragraph 15, BFG (Fondsrichtlinien),
in die Fondsreserve
Guthaben bei Kreditunternehmungen
andere kassenmäßige Abgänge.
C. Jahresüberschuß II. Angaben über das Fondsvermögenrömisch zwei. Angaben über das Fondsvermögen A. Beteiligungen 1)
Unternehmen
Zugehörigkeit zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft,
Unternehmenskennzahlen
Cash-flow zu Betriebsleistung
Rentabilität des Gesamtkapitals
Effektivverschuldung zu Cash-flow
B. Sonstige Veranlagungen
Guthaben bei Kreditunternehmungen,
C. Fondsreserve D. Bemerkungen zur Wertermittlung III. Ausschüttung je Genußscheinrömisch drei. Ausschüttung je Genußschein
1. Gesamtvolumen des Beteiligungsfonds,
Stückelung in Genußscheine.
1. Jahresüberschuß,
Ausschüttung je Genußschein,
Vortrag aus Abrundungsdifferenzen.
IV. Erläuterungenrömisch vier. Erläuterungen V. Publizitätsbestimmungenrömisch fünf. Publizitätsbestimmungen A. Bestätigungsvermerk gemäß § 9 Abs. 4 BFGA. Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFG B. Zustimmung des Aufsichtsrates
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1) Die Angaben sind für jede Beteiligung gesondert zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12032664
Alte Dokumentnummer
N2198210656T