Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1982 bis 21.07.2013 — BGBl. Nr. 505/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.198221.07.2013 BGBl. Nr. 505/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungsfondsgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 505/1982

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,).

Text

Paragraph 2,

Die Unternehmenskennzahlen gemäß Punkt II-A-2 der Anlage werden wie folgt umschrieben:

  1. Litera a
    Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme.
  2. Litera b
    Das Eigenkapital errechnet sich aus dem Kapitalkonto zuzüglich des Beteiligungskapitals sowie der nicht durch Verbindlichkeiten belasteten Rücklagen. Für die Ermittlung des Eigenkapitals bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Litera c
    Der Cash-flow ist das versteuerte Jahresergebnis zuzüglich der Abschreibung für Abnutzung, zuzüglich Gewinnkürzungen auf Grund steuerlicher Begünstigungsbestimmungen, abzüglich Gewinnerhöhungen aus der Auflösung solcher steuerlicher Begünstigungen und ab- oder zuzüglich der Saldenveränderung anderer Rücklagen. Als steuerliche Begünstigungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 7, 10, 12 und 123 EStG 1972 sowie die Bestimmungen über vorzeitige Abschreibungen und über steuerfreie Rücklagen, ausgenommen die Vorsorge für Abfertigungen, anzusehen.
  4. Litera d
    Die Betriebsleistung ist der Bruttoerlös abzüglich Erlösschmälerungen, das sind Kundenskonti, Rabatte und Boni, zu- oder abzüglich Bestandsveränderungen, zuzüglich aktivierte Eigenleistungen.
  5. Litera e
    Das Gesamtkapital ist das Eigenkapital zuzüglich der Verbindlichkeiten, der Vorsorge für Abfertigungen und der Pensionsrückstellungen, ohne Rechnungsabgrenzungsposten. Zur Ermittlung der Rentabilität des Gesamtkapitals ist das Gesamtkapital mit dem versteuerten Jahresergebnis, zuzüglich Gewinnkürzungen auf Grund steuerlicher Begünstigungsbestimmungen (Paragraph 2, Litera c,), abzüglich Gewinnerhöhungen aus der Auflösung solcher steuerlicher Begünstigungen, zuzüglich Aufwandszinsen in Beziehung zu setzen.
  6. Litera f
    Die Effektivverschuldung sind die langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus Anlagenzugängen, abzüglich der liquiden Mittel.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1.1.1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10002566

Dokumentnummer

NOR12032661

Alte Dokumentnummer

N2198210653T