Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Erwerbsverbote
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie können Beteiligungen an Unternehmen, die zu einem von dieser Beteiligungsfondsgesellschaft verwalteten Beteiligungsfonds gehören, nicht erwerben.
(2)Absatz 2,Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, können nicht für das Vermögen eines Beteiligungsfonds erworben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR12032808
Alte Dokumentnummer
N2198218550R