Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften
Beteiligungsfonds
§ 1.Paragraph eins,
Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 6 finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 14 dient. Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Paragraph 3,, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß Paragraph 6, finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß Paragraph 14, dient.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR12032798
Alte Dokumentnummer
N2198218540R