Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Gebühren und Verkehrsteuern
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 7 ist von der Gesellschaftsteuer befreit.Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß Paragraph 7, ist von der Gesellschaftsteuer befreit.
(2)Absatz 2,Rechtsvorgänge gemäß §§ 14 und 16 über den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung der §§ 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Gesellschaftsteuer befreit.Rechtsvorgänge gemäß Paragraphen 14 und 16 über den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Gesellschaftsteuer befreit.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR12032817
Alte Dokumentnummer
N2198218559R