Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft
§ 4.Paragraph 4,
Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten die Interessen der Genußscheininhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß § 15 einzuhalten. Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten die Interessen der Genußscheininhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß Paragraph 15, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR12032801
Alte Dokumentnummer
N2198218543R