Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Haftungsverhältnisse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft für einen Beteiligungsfonds wirksam begründet wurden, kann nur auf diesen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Beteiligungsfondsgesellschaft nicht für einen Beteiligungsfonds begründet wurden, kann nicht auf einen Beteiligungsfonds Exekution geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR12032805
Alte Dokumentnummer
N2198218547R