Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Rechenschaftsbericht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr über jeden Beteiligungsfonds innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Der Rechenschaftsbericht hat die für die Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß § 10 notwendigen Rechengrößen aufgegliedert nach den im Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen gemäß einem Formblatt (Abs. 3) zu enthalten. Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.Der Rechenschaftsbericht hat die für die Ermittlung des Jahresüberschusses gemäß Paragraph 10, notwendigen Rechengrößen aufgegliedert nach den im Beteiligungsfonds zusammengefaßten Veranlagungen gemäß einem Formblatt (Absatz 3,) zu enthalten. Diese Rechengrößen müssen dem Jahresabschluß der Beteiligungsfondsgesellschaft entnommen werden.
(3)Absatz 3,Der Inhalt des Formblattes gemäß Abs. 2 ist von der FMA mit Verordnung festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß, Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern der Unternehmensbeteiligungen und die daraus und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableitbare Bewertung sowie Angaben über das sonstige Fondsvermögen sowie über das Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu enthalten.Der Inhalt des Formblattes gemäß Absatz 2, ist von der FMA mit Verordnung festzulegen. Das Formblatt hat insbesondere Angaben über die Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse und den sich daraus ergebenden Jahresüberschuß, Angaben über betriebswirtschaftliche Kennziffern der Unternehmensbeteiligungen und die daraus und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableitbare Bewertung sowie Angaben über das sonstige Fondsvermögen sowie über das Gesamtvolumen, die Stückelung in Genußscheine und die Ausschüttungen des Beteiligungsfonds zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Beteiligungsfondsgesellschaft zu prüfen und mit einem gesonderten Bestätigungsvermerk zu versehen.
(5)Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft und ist der Hauptversammlung zur Verhandlung zuzuleiten.
(6)Absatz 6,Der Rechenschaftsbericht ist in der Beteiligungsfondsgesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.
(7)Absatz 7,Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung sind bekanntzumachen. Der Vorstand der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten des entsprechenden Beteiligungsfonds zu geben. Die Bestimmungen des § 112 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.Den Genußscheininhabern ist der Zutritt zur Hauptversammlung der Beteiligungsfondsgesellschaft zu gestatten. Zeitpunkt und Ort der Hauptversammlung sind bekanntzumachen. Der Vorstand der Beteiligungsfondsgesellschaft hat den Genußscheininhabern Auskunft über Angelegenheiten des entsprechenden Beteiligungsfonds zu geben. Die Bestimmungen des Paragraph 112, des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR40020763