Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
31.03.1982 bis 14.10.1994 — BGBl. Nr. 150/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 231.03.198214.10.1994 BGBl. Nr. 150/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Möbeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

31.03.1982BGBl. Nr. 150/1982

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

                                                      Anlage 2

                                                  ----------------

                                                  (§ 3 Abs. 1 Z 3)

Merkmale für die Kennzeichnung der Pflege

A. Behältermöbel und Tische

  1. Ziffer eins
    Trocken wischen.
  2. Ziffer 2
    Feucht und anschließend trocken wischen.
  3. Ziffer 3
    Möbelpflegemittel laut Gebrauchsanweisung verwenden.
  4. Ziffer 4
    Übliche Haushaltsreiniger, ausgenommen solche mit Scheuerwirkung, laut Gebrauchsanweisung verwenden.

B. Sitzmöbel, Liegemöbel und Verwandlungsmöbel

römisch eins. Sichtbare Gestellteile:

  1. Ziffer eins
    Trocken wischen.
  2. Ziffer 2
    Feucht und anschließend trocken wischen.
  3. Ziffer 3
    Möbelpflegemittel laut Gebrauchsanweisung verwenden.
  4. Ziffer 4
    Übliche Haushaltsreiniger, ausgenommen solche mit Scheuerwirkung, laut Gebrauchsanweisung verwenden.

römisch zwei. Bezug:

  1. Ziffer eins
    Mit weicher Bürste oder Staubsauger trocken reinigen.
  2. Ziffer 2
    Feucht und anschließend trocken wischen.

Gesetzesnummer

10002569

Dokumentnummer

NOR12032831

Alte Dokumentnummer

N2198222446S