Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Möbeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 2
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(§ 3 Abs. 1 Z 3)
Merkmale für die Kennzeichnung der Pflege
A. Behältermöbel und Tische
Feucht und anschließend trocken wischen.
Möbelpflegemittel laut Gebrauchsanweisung verwenden.
Übliche Haushaltsreiniger, ausgenommen solche mit Scheuerwirkung, laut Gebrauchsanweisung verwenden.
B. Sitzmöbel, Liegemöbel und Verwandlungsmöbel
I. Sichtbare Gestellteile:römisch eins. Sichtbare Gestellteile:
Feucht und anschließend trocken wischen.
Möbelpflegemittel laut Gebrauchsanweisung verwenden.
Übliche Haushaltsreiniger, ausgenommen solche mit Scheuerwirkung, laut Gebrauchsanweisung verwenden.
II. Bezug:römisch zwei. Bezug:
Mit weicher Bürste oder Staubsauger trocken reinigen.
Feucht und anschließend trocken wischen.
Dokumentnummer
NOR12032831
Alte Dokumentnummer
N2198222446S