Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Möbeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Möbel im Sinne dieser Verordnung sind unter die Anlage 1 fallende bewegliche oder eingebaute Möbel für den Haushaltsgebrauch, wie Schlafzimmermöbel, Wohnzimmermöbel, Jugend- und Kinderzimmermöbel, Garderobe- und Badezimmermöbel und Küchenmöbel.Paragraph eins, (1) Möbel im Sinne dieser Verordnung sind unter die Anlage 1 fallende bewegliche oder eingebaute Möbel für den Haushaltsgebrauch, wie Schlafzimmermöbel, Wohnzimmermöbel, Jugend- und Kinderzimmermöbel, Garderobe- und Badezimmermöbel und Küchenmöbel.
(2)Absatz 2,Nicht unter diese Verordnung fallen Möbel die
einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Verwendung zu dienen bestimmt sind;
ihrer Bestimmung nach
sind;
Einzelanfertigungen sind.
Schlagworte
Garderobemöbel, Jugendzimmermöbel
Dokumentnummer
NOR12032825
Alte Dokumentnummer
N2198222440S