Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Möbeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern anzugeben; sie hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern anzugeben; sie hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen (Firma) und den Geschäftssitz des Erzeugers oder des Händlers;
die nach der Anlage 1 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Beschaffenheit; im Falle des Abs. 3 Z 3 müssen von diesen Merkmalen zumindest die Modellbezeichnung und die Funktion angegeben sein;die nach der Anlage 1 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Beschaffenheit; im Falle des Absatz 3, Ziffer 3, müssen von diesen Merkmalen zumindest die Modellbezeichnung und die Funktion angegeben sein;
die nach der Anlage 2 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Pflege.
(2)Absatz 2,Für die Angaben nach Abs. 1 Z 2 sind die jeweils in Betracht kommenden Begriffe der ÖNORM A 1600 Teil 1, September 1977, und Teil 2, August 1977, zu verwenden.Für die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2, sind die jeweils in Betracht kommenden Begriffe der ÖNORM A 1600 Teil 1, September 1977, und Teil 2, August 1977, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung hat zu erfolgen:
in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, undin allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, und im Schauraum des Geschäftes des Gewerbetreibenden in erkennbarem Zusammenhang mit dem ausgestellten Möbel (am oder beim Möbel) und
in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog).
Dokumentnummer
NOR12032827
Alte Dokumentnummer
N2198222442S