Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.03.1982 bis 14.10.1994 — BGBl. Nr. 150/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.03.198214.10.1994 BGBl. Nr. 150/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Möbeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.03.1982BGBl. Nr. 150/1982

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern anzugeben; sie hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen (Firma) und den Geschäftssitz des Erzeugers oder des Händlers;
  2. Ziffer 2
    die nach der Anlage 1 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Beschaffenheit; im Falle des Absatz 3, Ziffer 3, müssen von diesen Merkmalen zumindest die Modellbezeichnung und die Funktion angegeben sein;
  3. Ziffer 3
    die nach der Anlage 2 jeweils in Betracht kommenden Merkmale für die Kennzeichnung der Pflege.
  1. Absatz 2,Für die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2, sind die jeweils in Betracht kommenden Begriffe der ÖNORM A 1600 Teil 1, September 1977, und Teil 2, August 1977, zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, und
    2. Ziffer 2
      im Schauraum des Geschäftes des Gewerbetreibenden in erkennbarem Zusammenhang mit dem ausgestellten Möbel (am oder beim Möbel) und
    3. Ziffer 3
      in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog).

Gesetzesnummer

10002569

Dokumentnummer

NOR12032827

Alte Dokumentnummer

N2198222442S