Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Möbeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist. Bei Importware ist der Importeur verantwortlich. Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist. Bei Importware ist der Importeur verantwortlich.
Dokumentnummer
NOR12032828
Alte Dokumentnummer
N2198222443S