Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundpreisauszeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000, Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,,
Art. II) nicht mehr anwendbar.Artikel römisch zwei,) nicht mehr anwendbar.
Text
Anlage 1
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Warenliste Lebensmittel
Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, soweit der Zusatz nicht nur der Garnierung dient, ausgenommen Dauerwaren in Dosen;
Fische und Erzeugnisse aus Fischen sowie Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fischen oder von Erzeugnissen aus Fischen, soweit der Zusatz nicht nur der Garnierung dient, ausgenommen Dauerwaren in Dosen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 120 g oder 190 g sowie Russen, Gabelroller und Rollmöpse;
Tiefkühlwaren
von Fleisch oder mit Fleischzusatz,
von Fischen oder mit Zusatz von Fischen,
von Speiseeis in Packungen über 200 cm3,
Marmelade (Jam, Konfitüre), Obstgelee, ausgenommen in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 450 g oder 700 g;
Fruchtsäfte und Fruchtgetränke, ausgenommen in Behältnissen in einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l;
Fruchtsirup, ausgenommen in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l;
diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 190 g oder 220 g;
Extrakte aus eiweißhaltigen Stoffen tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Suppen, Brühen, Würzen, Braten- oder Würzsoßen sowie Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln, ferner aus Erzeugnissen pflanzlicher Herkunft gewonnene eiweißreiche Stoffe;
Mayonnaisen, mayonnaiseähnliche Erzeugnisse und sonstige emulgierte Soßen;
Gewürze, Ersatzgewürze, Würzmittel, Gewürzzubereitungen sowie Zubereitungen aus Kren oder Senf;
Puddingpulver, Backhilfs- und Backtriebmittel;
Kakaopulver, Magerkakao, Trinkkakaomischungen;
kakaohaltige Glasurmassen;
Kaffee-Erssatzstoffe und Kaffee-Zusatzstoffe;
Getreidekörner, auch angemalzt, back- und küchenfertige Getreidemahlerzeugnisse aus Getreide sowie Suppeneinlagen;
Speiseöle und Speisefette, Margarine;
Kartoffelerzeugnisse einschließlich Kartoffelteigmasse;
Limonaden, ausgenommen in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l;
Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Schmelzkäse in Schachteln;
Schlagworte
Säuglingsnahrung, Backhilfsmittel
Dokumentnummer
NOR12032837
Alte Dokumentnummer
N2198222646S