Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundpreisauszeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000, Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,,
Art. II) nicht mehr anwendbar.Artikel römisch zwei,) nicht mehr anwendbar.
Text
§ 1. Wer unter die Anlage 1 und 2 zu dieser Verordnung fallende verpackte Waren gewerbsmäßig an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, den Grundpreis, das ist bei Waren der Anlage 1 der Preis für ein Kilogramm oder ein Liter, bei Waren der Anlage 2 der Preis für 100 Gramm oder 100 Milliliter, ersichtlich zu machen, wenn diese Waren Paragraph eins, Wer unter die Anlage 1 und 2 zu dieser Verordnung fallende verpackte Waren gewerbsmäßig an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, den Grundpreis, das ist bei Waren der Anlage 1 der Preis für ein Kilogramm oder ein Liter, bei Waren der Anlage 2 der Preis für 100 Gramm oder 100 Milliliter, ersichtlich zu machen, wenn diese Waren
zur Entnahme durch die Kunden (Selbstbedienung) bestimmt sind und
auf Grund anderer Rechtsvorschriften jedenfalls mit Gewicht (Masse) oder Volumen zu kennzeichnen sind.
Dokumentnummer
NOR12032832
Alte Dokumentnummer
N2198222581S