Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundpreisauszeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000, Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,,
Art. II) nicht mehr anwendbar.Artikel römisch zwei,) nicht mehr anwendbar.
Text
§ 3. Der Grundpreis ist deutlich sichtbar und lesbar in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern durch Beschriftungen oder Preisschilder auf den Waren oder deren Verpackungen oder Umhüllungen oder auf den Behältern (Regalen), in denen sich die Waren befinden, ersichtlich zu machen. Paragraph 3, Der Grundpreis ist deutlich sichtbar und lesbar in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern durch Beschriftungen oder Preisschilder auf den Waren oder deren Verpackungen oder Umhüllungen oder auf den Behältern (Regalen), in denen sich die Waren befinden, ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12032834
Alte Dokumentnummer
N2198222583S