Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundpreisauszeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000, Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,,
Art. II) nicht mehr anwendbar.Artikel römisch zwei,) nicht mehr anwendbar.
Text
§ 4. Die Pflicht zur Ersichtlichmachung des Grundpreises entfällt, Paragraph 4, Die Pflicht zur Ersichtlichmachung des Grundpreises entfällt,
wenn bei Waren der Anlage 1 das zu kenzeichnende
Gewicht: 50 g, 100 g, 125 g, 200 g, 250 g, 330 g oder 500 g,
Volumen: o,1 l, 0,2 l, 0,25 l 0,33 l, 0,35 l oder 0,5 l,
Gewicht oder Volumen: das Doppelte, Fünffache oder ein ganzzahlig durch zehn teilbares Vielfaches eines Kilogramms oder Liters
beträgt;
wenn bei Waren der Anlage 2 das zu kennzeichnende
Volumen bei Zahncremen: 30 ml, 60 ml oder 90 ml,
Gewicht oder Volumen bei Shampoos: weniger als 100 g oder weniger als 100 ml,
Gewicht oder Volumen bei Shampoos und Badeshampoos:
125 g, 200 g, 250 g, 350 g, 500 g oder 1 000 g oder 125 ml, 200 ml, 250 ml, 350 ml, 500 ml, 1 000 ml oder 2 000 ml,
Gewicht bei Regeneriersalzen: 1 000 g oder ein ganzzahliges Vielfaches eines Kilogramms
beträgt;
wenn der Preis für eine Packung der in der Anlage 1 oder 2 genannten Waren 10 Schilling nicht übersteigt;
wenn der Preis für ein Kilogramm oder ein Liter der in der Anlage 1 oder 2 genannten Waren 1 000 Schilling übersteigt;
wenn das zu kennzeichnende Gewicht oder Volumen gleich dem Gewicht oder Volumen ist, das einer amtlichen Preisfestsetzung zugrunde gelegt wurde.
Dokumentnummer
NOR12032835
Alte Dokumentnummer
N2198222584S