Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundpreisauszeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (vgl. BGBl. I Nr. 55/2000, Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,,
Art. II) nicht mehr anwendbar.Artikel römisch zwei,) nicht mehr anwendbar.
Text
§ 5. Diese Verordnung tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juni 1983 in Kraft. Paragraph 5, Diese Verordnung tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Juni 1983 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für Kindernährmittel (Anlage 1 Z 9), für Teigwaren (Anlage 1 Z 20) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 400 g, für Speiseöle (Anlage 1 Z 24) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l oder 2,5 l, für Weichkäse (Anlage 1 Z 29) und für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 480 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1984 in Kraft.Für Kindernährmittel (Anlage 1 Ziffer 9,), für Teigwaren (Anlage 1 Ziffer 20,) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 400 g, für Speiseöle (Anlage 1 Ziffer 24,) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Volumen der Ware von 0,7 l oder 2,5 l, für Weichkäse (Anlage 1 Ziffer 29,) und für Speisesalz (Anlage 1 Ziffer 30,) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 480 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1984 in Kraft.
(3)Absatz 3,Für Speisesalz (Anlage 1 Z 30) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 450 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1987 in Kraft.Für Speisesalz (Anlage 1 Ziffer 30,) in Behältnissen mit einem gekennzeichneten Gewicht der Ware von 450 g tritt die Verordnung mit 1. Juni 1987 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12032836
Alte Dokumentnummer
N2198222585S