Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1982Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bestimmt sind, werden in einer einzigen Ausfertigung für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, übersandt.
(2)Absatz 2,Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung dieser Schriftstücke wird für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, zurückgesendet.
(3)Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke werden in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Diese Regelung gilt nur für die Übermittlungsschreiben
zwischen dem Bundesministerium für Justiz und dem Director of Courts,
Jerusalem. Für die Übersetzung der Zustellstücke selbst bleibt es
der Regelung des Art. 3 Abs. 2 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, (dh.
Übersetzungen werden grundsätzlich nicht gefordert, jedoch müssen
Schriftstücke, denen Übersetzungen nicht angeschlossen sind, nur
zugestellt werden, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist).
Schlagworte
Zustellungsersuchen, BMJ
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032788
Alte Dokumentnummer
N2198216329T