Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 22.06.1982 — BGBl. Nr. 225/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.06.1982 BGBl. Nr. 225/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1982,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.06.1982BGBl. Nr. 225/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bestimmt sind, werden in einer einzigen Ausfertigung für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, übersandt.
  2. Absatz 2,Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung dieser Schriftstücke wird für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, zurückgesendet.
  3. Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke werden in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Diese Regelung gilt nur für die Übermittlungsschreiben
zwischen dem Bundesministerium für Justiz und dem Director of Courts,
Jerusalem. Für die Übersetzung der Zustellstücke selbst bleibt es
der Regelung des Art. 3 Abs. 2 HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, (dh.
Übersetzungen werden grundsätzlich nicht gefordert, jedoch müssen
Schriftstücke, denen Übersetzungen nicht angeschlossen sind, nur
zugestellt werden, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist).

Schlagworte

Zustellungsersuchen, BMJ

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002572

Dokumentnummer

NOR12032788

Alte Dokumentnummer

N2198216329T