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Art. 6

Fassungen
ab 16.03.1982 — BGBl. Nr. 190/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.03.1982 BGBl. Nr. 190/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.03.1982BGBl. Nr. 190/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden von Vertragsparteien sowie der Artikel 13 und 14
    1. Litera a
      müssen der Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Empfangsstelle abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein;
    2. Litera b
      muß jede Vertragspartei den Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen aus dem Staat der Empfangsstelle können in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates oder in Englisch oder Französisch abgefaßt sein.

Anmerkung

Österreich hat die Anwendung des Abs. 2 lit. b ganz ausgeschlossen (vgl. Vorbehaltserklärung).

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032777

Alte Dokumentnummer

N2198216091T