Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Vertrag umfassen die Begriffe
"Zivilsachen" alle Zivil-, Familien-, Handels- und Arbeitsrechtssachen;
"Gerichte" in bezug auf die Deutsche Demokratische Republik auch die Staatlichen Notariate und die Referate für Jugendhilfe;
"Rechtshilfe" auch Zustellungen.
(2)Absatz 2,Staatsbürger eines Vertragsstaates sind die Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
(3)Absatz 3,Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, werden wie Staatsbürger dieses Vertragsstaates behandelt.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 2 ist festzuhalten, daß in der DDR die Staatlichen
Notariate die abhandlungsbehördlichen Geschäfte besorgen und die
Referate für Jugendhilfe im Rahmen von Vaterschaftsanerkennungen den
Unterhalt für das Kind festsetzen.
Dokumentnummer
NOR12032710
Alte Dokumentnummer
N2198213167T