Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet ist;
die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;
Name, Anschrift und, soweit bekannt, Staatsbürgerschaft und Beruf der Beteiligten sowie ihre Stellung im Verfahren;
Name und Anschrift von Vertretern;
die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder die Handlung, die vorgenommen werden soll, unter Darlegung des Sachverhalts, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungen die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Gerichtes zu versehen.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Rechtshilfeersuchen, Inhalt des Ersuchens,
Formalität, Gerichtssiegel
Dokumentnummer
NOR12032720
Alte Dokumentnummer
N2198213177T