Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.06.1982 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.06.198203.10.1990 BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 153/1982

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, und das Gericht, an das das Ersuchen gerichtet ist;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Sache, auf die sich das Ersuchen bezieht;
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift und, soweit bekannt, Staatsbürgerschaft und Beruf der Beteiligten sowie ihre Stellung im Verfahren;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift von Vertretern;
    5. Ziffer 5
      die Tatsache, über die Beweis erhoben, oder die Handlung, die vorgenommen werden soll, unter Darlegung des Sachverhalts, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist; bei Zustellungen die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Gerichtes zu versehen.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Rechtshilfeersuchen, Inhalt des Ersuchens, Formalität, Gerichtssiegel

Gesetzesnummer

10002574

Dokumentnummer

NOR12032720

Alte Dokumentnummer

N2198213177T