Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Erledigung von Ersuchen erfolgt nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des ersuchenden Gerichts werden von den Verfahrensvorschriften abweichende Formen angewandt, soweit diese den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates nicht widersprechen.
(3)Absatz 3,Das ersuchte Gericht teilt auf Verlangen dem ersuchenden Gericht rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit. Diese Mitteilung kann unmittelbar durch die Post erfolgen.
Schlagworte
Behandlung der Ersuchen, Verständigungspflicht, Beweistagsatzung,
Ablehnungsgrund
Dokumentnummer
NOR12032721
Alte Dokumentnummer
N2198213178T