Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.06.1982 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.06.198203.10.1990 BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 153/1982

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiter.
  2. Absatz 2,Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht die möglichen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift.
  3. Absatz 3,Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Gericht und teilt die Gründe mit, aus denen das Ersuchen nicht erledigt werden kann.

Anmerkung

Zu Abs. 2: mögliche Maßnahmen sind zB eine Anfrage beim Meldeamt.

Gesetzesnummer

10002574

Dokumentnummer

NOR12032722

Alte Dokumentnummer

N2198213179T