Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiter.
(2)Absatz 2,Ist die im Ersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, so trifft das ersuchte Gericht die möglichen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift.
(3)Absatz 3,Ist dem ersuchten Gericht die Erledigung des Ersuchens nicht möglich, so benachrichtigt es das ersuchende Gericht und teilt die Gründe mit, aus denen das Ersuchen nicht erledigt werden kann.
Anmerkung
Zu Abs. 2: mögliche Maßnahmen sind zB eine Anfrage beim Meldeamt.
Dokumentnummer
NOR12032722
Alte Dokumentnummer
N2198213179T