Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 14
Eine Zustellung wird entweder durch eine Empfangsbestätigung nachgewiesen, die das Zustellungsdatum, die Unterschrift des Zustellers und des Empfängers sowie das Siegel des Gerichts enthält, oder durch eine Niederschrift des ersuchten Gerichts, aus der hervorgeht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt das betreffende Schriftstück zugestellt worden ist.
Schlagworte
Zustellnachweis, Zustellschein, Zustellungsempfänger, Gerichtssiegel
Dokumentnummer
NOR12032723
Alte Dokumentnummer
N2198213180T