Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten trägt der ersuchte Vertragsstaat, Gebühren für Sachverständige werden jedoch vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.
(2)Absatz 2,Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht auf Verlangen Art und Höhe der entstandenen Kosten mit.
Anmerkung
Eine Mitteilung im Sinn des Abs. 2 gibt die Grundlage für die
Einhebung der Kosten durch das ersuchende Gericht bei der
zahlungspflichtigen, im Inland wohnenden Partei (siehe § 1 Z 8 GEG
1962, BGBl. Nr. 288/1962).
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Sachverständigengebühr
Dokumentnummer
NOR12032725
Alte Dokumentnummer
N2198213182T