Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.06.1982 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.06.198203.10.1990 BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 153/1982

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erledigung des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates fällt oder
    2. Ziffer 2
      der ersuchte Vertragsstaat der Meinung ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundprinzipien seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
  2. Absatz 2,Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Vertragsstaat für die Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird, die ausschließliche Zuständigkeit für seine Gerichte in Anspruch nimmt.

Schlagworte

Zustellungsersuchen, Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel, Ablehnungsgrund

Gesetzesnummer

10002574

Dokumentnummer

NOR12032726

Alte Dokumentnummer

N2198213183T