Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Gewährung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
die Erledigung des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Vertragsstaates fällt oder
der ersuchte Vertragsstaat der Meinung ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Souveränität beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundprinzipien seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
(2)Absatz 2,Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der ersuchte Vertragsstaat für die Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird, die ausschließliche Zuständigkeit für seine Gerichte in Anspruch nimmt.
Schlagworte
Zustellungsersuchen, Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public,
Vorbehaltsklausel, Ablehnungsgrund
Dokumentnummer
NOR12032726
Alte Dokumentnummer
N2198213183T