Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
TEIL VTEIL römisch fünf
Urkundenangelegenheiten
Artikel 19
(1)Absatz eins,Urkunden, die von einem Gericht oder einer anderen Behörde (einem anderen Organ) oder einer nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates dazu befugten Person im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgenommen oder ausgestellt oder in der vorgeschriebenen Form ausgefertigt worden sind, bedürfen zur Verwendung vor den Gerichten oder vor anderen Behörden (Organen) des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie mit Unterschrift und amtlichem Siegel versehen sind.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften von Urkunden jeder Art.Absatz 1 gilt auch für Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften von Urkunden jeder "Art".
Dokumentnummer
NOR12032728
Alte Dokumentnummer
N2198213185T